Montag, 23. April 2007

Verbotene Vernehmungsmethoden

Als Lehrender für Vernehmungslehre habe ich gemeinsam mit meinen jeweiligen Partnern im Teamteaching wieder und wieder auf die aus der illegalen Vernehmung des Magnus Gäfgen entstehende Problematik hingewiesen. Gäfgen kann dadurch eine Reduzierung seiner Strafe erreichen, denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird bei einer entsprechenden Eingabe nicht anders können, als das Urteil zu rügen. Und genau so scheint es jetzt zu kommen. Gäfgens Beschwerde wurde dort angenommen.

Damit wir uns richtig verstehen: Magnus Gäfgen hat als Kindermörder sehr wohl die Höchststrafe verdient, zumal er als angehender Jurist seinerzeit eiskalt vorgegangen ist. Aber im Grundsatz und zum damaligen Zeitpunkt war die Folterandrohung falsch.

Meine Literaturempfehlung dazu:
Die rechtswidrige Beweiserhebung nach § 136a StPO als Verfahrenshindernis von Patrick Gau

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